Notiz
In diesem Abschnitt wird die als wagnerisches Gesetz bekannte Theorie des Autors über die Tendenz des Staates, den Bereich seiner Aktivitäten und Interventionen zunehmend auszuweiten, vorgestellt. Doch selbst angesichts dieses Phänomens erkennt der Autor an, dass der Staat "nicht alle individuellen, verbandlichen und selbstverwalteten Aktivitäten absorbieren kann und darf, die zwar von ihm beeinflusst und reguliert werden, aber dennoch eine gewisse Unabhängigkeit im Namen des Gesamtinteresses bewahren müssen".
Quelle: Adolph Wagner, Staat in nationalökonomischer Hinsicht, in Handwörterbuch der Staatswissenschaften (Sechster Band), Jena, 1901.
1. Der Staat in den nationalökonomischen Systemen. 2. Der Staat als Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und Funktionen. 3. Die Zwecke und Aufgaben des Staats. 4. Entwicklungstendenz der öffentlichen, besonders der Staatsleistungen, namentlich im modernen Rechts- und Kulturstaat. 5. Das Vorwalten des Präventivprinzips im entwickelten Rechts- und Kulturstaate. 6. Die Feststellung des Bereichs der Staatstätigkeit.
1. Der Staat in den nationalökonomischen Systemen
»Die theoretischen Systeme der Nationalökonomie sind zugleich Systeme der — wirtschaftlichen — Verwaltung« sagt L. Stein einmal, treffend. Damit, so können wir dies Wort auslegen, sind sie auch Systeme von Lehren und Forderungen für die Stellung des Staats zum Wirtschaftsleben überhaupt.
Mit der Entwicklung der theoretischen Anschauungen dieses Wirtschaftslebens entwickeln sich daher auch immer Anschauungen in der Wissenschaft und Forderungen in der Praxis und Politik hinsichtlich der Stellung, welche der Staat auf dem Gebiete der Volkswirtschaft richtigerweise einzunehmen habe.
Kommen neue wirtschaftstheoretische Anschauungen zur Geltung, immer in Wechselwirkung mit Veränderungen der praktischen Wirtschaftsverhältnisse, der Produktionstechnik und Ökonomik, des Verkehrswesens, der sittlichen Anschauungen und der Rechtsanschauungen, wie der Rechtsnormen für Freiheit und Eigentum, für die sozialen und wirtschaftlichen Klassen, schliesslich auch mit Veränderungen des ganzen geistigen Lebens und der Kultur, — so werden auch die Lehren und Forderungen bezüglich des Staats- und Wirtschaftslebens andere. Alles ist auch hier im Fluss der Bewegung.
In der ersten grösseren wissenschaftlichen Periode der Nationalökonomie, der Periode der vorherrschend merkantilistischen Richtung, wird in Anknüpfung an die Entwicklungen der Praxis der Staat mit mehr oder weniger Konsequenz zum beherrschenden Faktor der Volkswirtschaft gemacht.
Es ist die Zeit des 16., 17. und zum Teil noch, ja vielfach, wenigstens vor dem Revolutionszeitalter, gerade im ausgeprägtesten Masse, des 18. Jahrhunderts. Hier ringt sich in der europäischen Kulturwelt, zumal der west- und mitteleuropäischen, die territorial- und staatswirtschaftliche Epoche der Volkswirtschaft aus den Trümmern der älteren grundherrschaftlichen und stadtwirtschaftlichen hindurch, kommt zu einem gewissen vorläufigen Abschluss, die Naturalwirtschaft weicht immer weiter der Geldwirtschaft und der Staat des Absolutismus übernimmt die umfassendsten Aufgaben in dieser Hinsicht, in der Bevölkerungs- und allgemeinen »Landeskulturpolitik«, namentlich auch die eingreifendste ökonomische und zum Teil selbst technische Regelung der Produktion, des Absatzes, des Handels, des gesamten Verkehrs.
Vielfach so, dass er ältere Normen der kleineren autonomen Körper umgestaltet und weiter bildet, die Regelung des Agrar- und Gewerberechts an sich zieht, andererseits so, dass er neue Normen für ganz neue Verhältnisse (Hausindustrie und Verlegersystem, Manufakturen, auswärtigen und Kolonialhandel, Banken) aufstellt, private wirtschaftliche Unternehmungen mit den verschiedensten Mitteln fördert, auch direkt Wirtschaftsunternehmungen in seine Hand nimmt und durch Ausbildung des Grenzzollsystems, möglichste Ausdehnung der Zölle auf das ganze Staatsgebiet und Erhebung von Finanz- und besonders Schutzzöllen an der Grenze, durch teilweise Beseitigung innerer Zölle ein einheitliches Marktgebiet innerhalb einer Aussenzoll-Linie als territoriale Basis für die heimische Volkswirtschaft zu schaffen sucht.
Die nationalökonomische Theorie nimmt diese Wirtschaftspolitik des zum »modernen« werdenden Staats als die im wesentlichen richtige an, sucht sie ihrerseits wissenschaftlich zu begründen, bedient sich dabei auch der Argumente der Philosophie, der Rechts- und Staatslehre der Epoche, vertritt wie diese (im Zeitalter Chr. Wolffs) das eudämonistische Prinzip und gibt so dem Staate auch die beherrschende Stellung im Wirtschaftsleben, wie er sie im politischen Leben erlangt. Die »Wohlfahrts- (und Polizei-) Staatstheorie« in allen ihren Konsequenzen gelangt so in der Nationalökonomie der Periode (17., besonders 18. Jahrhundert), d. h. in der Kameralwissenschaft und Polizeiwissenschaft, zur fast unbedingten Geltung.
Die Wirtschaftslehre begeht dabei aber auch dieselben Fehler, Einseitigkeiten und Übertreibungen wie die Wohlfahrtsstaatsphilosophie und wie die Praxis der Colbert, Ludwig XIV und XV, der Friedrich Wilhelm I. und Friedrich des Grossen, der Maria Theresia und Josef II. Sie kennt fast keine Grenzen mehr für die Staatstätigkeit auf volkswirtschaftlichem Gebiet, für die Zentralisation der wirtschaftlichen Verwaltung und deren Leitung von oben, für die Beschränkung der Einzelfreiheit und der individuellen, vielfach auch der genossenschaftlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Sie glaubt, dass der Staat alles machen kann und machen soll, sie vertritt, wie die Politik der Zeit, die Staatsomnipotenz auch gegenüber Gemeinden, Verbänden und in betreff deren bisherigen Funktionen auf wirtschaftlichem Gebiet. Allgemeinste Einmischung des Staats in die privaten Verhältnisse, übermässige Beschränkung der Selbstverwaltung der anderen öffentlichen Körper neben dem Staate, besonders der Gemeinden, auch der Städte, findet in der Theorie vielfach noch Unterstützung. Auch die Wissenschaft macht sich das Motto »Alles für, nichts durch das Volk« zu eigen. »Staatshilfe, nicht Selbsthilfe« wird auch ihre Parole.
Hiergegen bildet die zweite grosse wissenschaftliche Periode der Nationalökonomie, die wohl als »liberal-individualistische« am besten bezeichnet und zusammengefasst werden kann, die gewaltige Reaktion, zuerst in der Form der Lehre der Physiokraten, dann in derjenigen der britischen Oekonomik, A. Smiths und seiner Schule, schliesslich in der extremen Form der sogenannten Manchesterdoktrin.
Auch hier sind es philosophische Ideen (Rousseau, Kant), kosmopolitische Gesichtspunkte, literarische allgemeinere Strömungen (deutsche Sturm- und Drangperiode der schönen Literatur), politische Umgestaltungen (französische Revolution) und schliesslich, das doch vielleicht am meisten durchschlagende Moment, die ungeheure Umgestaltung der Produktionstechnik und der Technik des Verkehrswesens im Zeitalter des Dampfes, der maschinellen Erfindungen, der naturwissenschaftlichen Begründung der Technik, welche alle zusammen auf die Ausbildung der liberal-individualistischen Wirtschaftstheorie einwirkten.
Die neuen Doktrinen und Forderungen treten dann wie gewöhnlich in Wechselwirkung mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der Praxis und der aus diesen unmittelbar sich entwickelnden Ideen, Interessen, Wünsche.
Nun wird die Vielregiererei des Staats des aufgeklärten und unaufgeklärten Absolutismus und Despotismus angegriffen und verworfen, als praktisch meist schädlich, bestenfalls unnütz, als prinzipiell verwerflich, weil das Volk wie Kinder behandelnd: beneficia non obtruduntur. Laisser faire et passer, le monde va de lui-même. » Man (die Regierung) soll die sterilen Ausgaben sich selbst überlassen« (Quesnay).
Der Staat soll seine Hand vom Wirtschaftsleben fortnehmen. Der Wohlfahrtszweck des Staats, in welchem nach der Doktrin wie nach dem Streben der Praxis in der vorausgehenden Periode eigentlich alle Staatsaufgabe aufging, wird nunmehr prinzipiell negiert, Staatshilfe auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet wird verworfen. Nur der Rechtszweck des Staats, in enger Begrenzung, wird anerkannt, volkswirtschaftlich ausgedrückt: der Staat soll nur »Produzent von Sicherheit« sein. Mit der Gewährung und Garantie persönlicher Freiheit, freien und vollen Privateigentums, der Vertragsfreiheit, des Erbrechts erschien die Aufgabe des Staats auf wirtschaftlichem Gebiete erfüllt.
Alles übrige war nach vorherrschender Ansicht vom Übel, nur Selbsthilfe des Einzelnen für sich, allenfalls, aber keineswegs immer, freier Genossenschaften, — denen die »liberale Theorie« mit ihrer individualistischen Auffassung lange selbst ablehnend gegenüberstand — »alles für das Volk, aber auch alles durch das Volk allein«, d. h.im wesentlichen durch die Individuen für sich, wurde die Parole. Man, d. h. der Einzelne, soll nicht durch den Staat zu seinem wirtschaftlichen Glück gezwungen werden, sondern sich frei bewegen, Ziele und Wege dazu frei selbst bestimmen können.
Kant und A. Smith und ihre beiden Schulen gelangen fast zu demselben Ergebnis bezüglich des Staats, höchstens dass letzterem noch einige Spezialaufgaben auf dem Gebiete des Volksbildungswesens und der Fürsorge für die Herstellung einzelner gemeinnütziger Einrichtungen bleiben, zu deren ausreichender Durchführung das privatwirtschaftliche Interesse fehlt oder nicht stark genug ist. Mächtig von der Idee der Freiheit getragen entwickeln sich diese Lehren und Forderungen (W. von Humboldt!), ohne freilich jemals in der Praxis, selbst in den wirtschaftsfreiesten Ländern (England, Amerika), in ihrer vollen Konsequenz zur Durchführung zu gelangen.
Aber sie beherrschen vom letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts bis zur Mitte des unseren die ökonomische Doktrin in der Lehre von der »richtigen Stellung des Staats zur Volkswirtschaft« und geniessen selbst noch bis in unsere Gegenwart Verbreitung und eine gewisse Geltung.
Und die Praxis, die Staatsmänner, die Parlamente, die Gesetzgebung, die Verwaltung wurden von dieser Doktrin vielfach entscheidend beeinflusst. Die modernen Agrar-, Gewerbe-, Handels-, Börsen-, Geld-, Kredit-, Bankverfassungen, die moderne Arbeitsverfassung im allgemeinen und zumal auf industriellem Gebiete mit ihrem Grundprinzip des »freien« Arbeitsvertrags, die ganze Volkswirtschaftspolitik, welche allen diesen Auffassungen auf den einzelnen wirtschaftlichen Gebieten zu Grunde liegt, sind dafür Zeugen.
Bis in die äussersten Übertreibungen und die schroffsten theoretischen Zuspitzungen entwickelt sich die liberal-individualistische Lehre von der Stellung und Aufgabe des Staats im Wirtschaftsleben dann in der sogen Manchesterdoktrin. Diese kennt nur noch ein »freies Spiel der wirtschaftlichen Kräfte auf dem Markt«, erwartet nur davon Heil, sieht in der Volkswirtschaft nur ein Nebeneinander von bloss durch und auf dem Markt verknüpften, im übrigen lediglich für sich sorgenden Einzelhaushalten und weist damit dem Staat schliesslich, mit dem beissenden, aber treffenden Worte eines Gegners dieser Auffassungen, F. Lassalles, nur noch den »Nachtwächterdienst« im Wirtschaftsleben zu (Britische Manchesterschule, Bastiat, Prince-Smith, Deutsche Freihandelsschule, freilich unter letzterer viele besonnenere Stimmen).
So war in Bezug auf den Staat der übertriebenen »Aktion« der spätmerkantilistischen Praxis und der eudämonistischen Ökonomischen Doktrin eine nicht weniger übertriebene Reaktion gefolgt. Dass diese nicht dauernd in der nationalökonomischen Wissenschaft zum Siege gelangen konnte, war dann nur wieder natürlich.
Der Umschwung in den Rechts-, Staats- und Wirtschaftswissenschaften zur sozialen aus der individualistischen, zur historischen aus der abstrakten, zur organischen aus der mechanischen Auffassung ; die gerade im 19. Jahrhundert immer grösser, schwieriger, aber auch notwendiger werdenden an den Staat herantretenden neuen praktischen wirtschafts- und sozialpolitischen Aufgaben, die unvermeidliche Folge der sich steigernden Wirkung der Umgestaltung der Produktions-und Kommunikationstechnik und wieder davon die weiteren Folgen — die starke Bevölkerungsvermehrung, die vermehrte Wanderungsbewegung und lokale Anhäufung der Bevölkerung in Städten, Industrie- und Montanbezirken, die Entwicklung des kapitalistischen Wirtschaftssystems mit allen seinen Begleiterscheinungen, vor allen des schrofferen Gegensatzes von Kapital und Arbeit, die Umgestaltung der Erwerbs-, Einkommen und Vermögensverhältnisse etc. etc. — das alles führte zu einem Rückschlag gegen die liberal - individualistische Wirtschaftstheorie und zumal gegen deren Lehren von der vermeintlich richtigen, d. h. lediglich passiven Stellung des Staats zum Wirtschaftsleben.
Die kritische und positive sozialistische Literatur wirkte auch hier auf die ganze nationalökonomische Wissenschaft als gewaltiges Ferment, weil sie bei allen ihren Übertreibungen den doch unverkennbaren Mangel der liberal-individualistischen Theorie und der Staatspraxis des laisser faire auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete blosslegte. In der deutschen Wissenschaft und Praxis war ohnehin auch in der Periode der Vorherrschaft der liberal-individualistischen Theorie und Praxis die alte kameralwissenschaftliche Tradition und die geschichtlich eingebürgerte legislative und administrative Praxis immer ununterbrochen von Bedeutung geblieben. Daran brauchte nur wieder offener und energischer angeknüpft zu werden.
Von seiten theoretischer und praktischer Gegner, den Vertretern des ökonomischen Individualismus und Liberalismus, wurde zwar lebhaft gewarnt vor »Rückfall« in das System der Vielregiererei des alten Polizeistaats und vor der anderen, vermeintlich dann notwendigen Konsequenz, dem Anschluss an die Theorie des »sozialistischen Zukunftsstaats« mit seiner vollständigen Leitung des ganzen Wirtschaftslebens, namentlich der ganzen Produktion vom Staate aus. Und Gefahren dieser Art lagen auch ohne Zweifel vor für eine theoretische und praktische Richtung, welche im Grunde darauf verzichtet, dem Staate nach genauen knappen abstrakten Formeln seine Aufgaben auf dem Gebiete des Wirtschaftslebens, die »Grenzen für seine Wirksamkeit«, für seine »Einmischung« zu ziehen, weil sie das für unmöglich hält und die Entscheidung nur von Fall zu Fall nach den gegebenen Verhältnissen treffen will.
Aber das zeigt doch nur, dass in dem praktischen Problem selbst eben die eigentliche Schwierigkeit liegt und dass man mit dem Hinweis auf die Gefahr, zu weit zu gehen, dem Staate zu grosse Aufgaben zu überweisen, zwar mit Recht Theoretiker wie Gesetzgeber und Staatsmänner zur Vorsicht mahnt. Aber damit lässt sich noch keineswegs, wie die liberal-individualistische Doktrin es tun zu können wähnt, das »Gehenlassen« und das »freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte« als die wahre Richtschnur für den Staat in der modernen Volkswirtschaft erweisen.
Allmählich ist so doch, zumal in der deutschen Wissenschaft, aber, zum Teil unter ihrem Einfluss, auch immer mehr in derjenigen der anderen Kulturvölker, nach der Einseitigkeit der liberal -individualistischen Auffassung der zweiten Periode eine dritte neue Theorie von der Stellung des Staats zum Wirtschaftsleben und damit eine neue nationalökonomische Lehre vom Staat zur Entwicklung gelangt. Sie kann nach ihrem wichtigsten Merkmal wohl die soziale genannt werden.
In ihr finden sich Berührungspunkte mit der merkantilistischen und auch mit der sozialistischen Theorie vom Staate, aber die Einseitigkeiten und Übertreibungen dieser beiden, in sich verwandten Theorien werden sorgsam zu vermeiden gesucht. Die sozialistische Theorie vom »Zukunftsstaat« erscheint gegenüber der hier sogenannten »sozialen« (vom Verfasser sonst auch wohl »staatssozialistische« genannten) Theorie als das extreme Zerrbild, darin ihrem absoluten Gegenstück, der Manchestertheorie in deren Verhältnis zur liberal-individualistischen Theorie, analog.
Der neueste wissenschaftliche, auf dem Evolutionsdogma und der materialistischen Geschichtsauffassung beruhende Sozialismus (Marx und seine Schule) verwirft zwar den Ausdruck und Begriff »Zukunftsstaat« und stellt dem Staate wohl die Prognose, mit der Verwirklichung des sozialistischen Wirtschaftssystems der »gesellschaftlichen Produktionsweise« auf der Grundlage der »Vergesellschaftung« der sachlichen Produktionsmittel werde der Staat als solcher überhaupt überflüssig und aufhören.
Das bedingt indessen keine andere Auffassung als die eben angegebene. Denn in dieser ganzen sozialistischen Doktrin handelt es sich um einen Wortstreit: Das, was dieser neueste Sozialismus die »gesellschaftliche Produktionsweise« nennt, wäre eben doch nur der alles wirtschaftliche, daher auch soziale Leben an sich ziehende, ja förmlich in sich aufsaugende »Staat« in höchster Potenz: der sozialistische Staat, aber doch eine Einrichtung, welche alle Merkmale des Begriffes »Staat« sogar im eminentesten Masse hätte.
Die neue soziale Lehre von Staat und Wirtschaftsleben hält aber auch an wichtigen Grundlehren der liberal-individualistischen Periode fest. Sie vertritt noch das Ideal, welches ein klassischer Repräsentant des politischen Liberalismus und Individualismus in einem oft angeführten Sätze aufgestellt hat: »Das, worauf die ganze Grösse des Menschen zuletzt beruht, wonach der einzelne Mensch ewig ringen muss und was der, welcher auf Menschen wirken will, nie aus den Augen verlieren darf, ist Eigentümlichkeit der Kraft und der Bildung« (W. v. Humboldt).
Die neue soziale Doktrin beruht nur auf der Annahme, dass gerade ein vielfach starkes Eingreifen des Staats in das »freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte« unbedingt geboten sei, um dem Einzelnen und schliesslich möglichst vielen, wenn es geht, allen Einzelnen, zumal aber den wirtschaftlich und sozial Schwächeren, die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedingungen zu ermöglichen, damit sie dies Humboldtsche Ziel eher erreichen oder sich ihm doch mehr nähern können.
Sie vertritt ein solches Eingreifen aber nicht in einem einseitigen Eudämonismus allein um des oder der Einzelnen willen, sondern gerade um des Ganzen, um der Nation willen, um der Kulturgemeinschaft willen: das Wohl, das Gedeihen, die günstige Entwicklung dieses Ganzen und damit der Einzelnen als seiner Glieder, die wirtschaftliche, die materielle Hebung auch der unteren Klassen, nicht bloss um dieser selbst, sondern um des Ganzen willen, und als Voraussetzung möglichst allgemeiner sittlicher, geistiger, kulturlicher Hebung — das ist das Ziel, welches diese Theorie der Wirtschafts- und Sozialpolitik und dem Staate als dem Hauptorgane dieser Politik im Wirtschaftsleben stellt. Die eigentümliche nationalökonomische Lehre vom Staate in dieser Theorie ist aus diesen leitenden Gesichtspunkten zu erklären.
2. Der Staat als Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und Funktionen.
Nach einer verbreiteten, doch nicht unbestrittenen, u. E. richtigen Auffassung wird der Begriff »wirtschaftliches Gut« nicht auf körperliche Sachen beschränkt, sondern auf persönliche Dienste und auf »Verhältnisse zwischen Personen und Sachen« mit ausgedehnt. Ein solches »Verhältnis« ist auch der Staat, es ist daher nur folgerichtig, ihn unter den Begriff des »wirtschaftlichen Guts« zu reihen.
Nach seiner Funktion in und für die Produktion wirtschaftlicher Güter kann er auch unter die Kategorie des Kapitals, mit der Gesamtheit seiner Einrichtungen unter die stehenden »Immaterialkapitalien« der Volkswirtschaft gestellt werden (Röscher, K. Dietzel). Nach der Summe und Art aller seiner Tätigkeiten, nach seiner Gesamtfunktion in und für die ganze Volkswirtschaft, erscheint er aber vor allem als eine eigene, zur Kategorie der Gemeinwirtschaften, insbesondere der auf dem Zwangsprinzip beruhenden öffentlichen Gemeinwirtschaften gehörende Einrichtung, welche die höchste Form dieser Wirtschaften und damit eine wahre »Gesamtwirtschaft des staatlich organisierten Volks« darstellt.
Mehr oder weniger, aber immer etwas und mit der Entwicklung des (modernen) Wirtschaftslebens im ganzen in fortschreitend sich steigerndem Masse wird der Staat als solche Wirtschaft ein mächtiges, zum Teil beherrschendes Glied des ganzen volkswirtschaftlichen Organismus: im Produktionsgebiet wird er so teils Bedingung, teils förmlich, so bei Übernahme materiell-wirtschaftlicher Zweige, Kausalfaktor vieler Vorgänge, im Verteilungsgebiet als Gesetzgeber und Rechtsbildner, als Finanz- und insbesondere Steuergewalt und Finanzwirtschaft wird er so Verteilungsregulator.
Alles, was der Staat an Dienstleistungen und Funktionen aller Art ausübt, den Privatwirtschaften und anderen öffentlichen Wirtschaften davon zu teil werden lässt, was er an Sachgütern gewinnt und zu den übrigen Sachgütern der Volkswirtschaft hinzufügt, was er aus letzteren an Sachgütern und Diensten an sich heranzieht, stellt immer auch »wirtschaftliche« Vorgänge, insbesondere solche der Arbeitsteilung zwischen den Gliedern der Volkswirtschaft dar.
Aber diese Verhältnisse sind eben hier nicht Produkte freier Verkehrsgestaltung, sondern autoritativer Bestimmung des rechtlich und faktisch mit der eventuell erforderlichen Zwangsgewalt zur Durchführung ausgerüsteten, des »souveränen« Staats. Aus dieser Verschiedenheit des Durchführungsprinzips bei der Arbeitsteilung in der staatlich organisierten Volkswirtschaft und in letzterer als freier Verkehrsgesellschaft ergeben sich wichtige weitere Folgen und unterschiede, Vorzüge in einer, Gefahren und Bedenken in anderer Hinsicht für alle Staatstätigkeiten auf wirtschaftlichem Gebiete, verglichen mit den Tätigkeiten der jeder Zwangsgewalt entbehrenden Privatwirtschaften.
Es sind deshalb immer Erwägungen geboten, ob, wie, wann der Staat etwas übernehmen, regulierend eingreifen, die materiellen Mittel zur Durchführung seiner Leistungen (insbesondere auch im Wege der Besteuerung) beschaffen soll. Nach einfachen Prinzipien, etwa gar in knappen Formeln gefassten, wozu die Doktrin immer wieder leicht neigt, lässt sich das niemals allein und endgültig entscheiden, sondern stets nur von Fall zu Fall, auf Grund der Untersuchung der massgebenden Umstände. So vollends in der Praxis, aber auch die Theorie muss betonen, dass die Dinge so liegen.
Die besonderen Schwierigkeiten ergeben sich auch hier daraus, dass die meisten und wichtigsten öffentlichen Leistungen des Staats immaterieller Natur sind, den einzelnen Klassen und Individuen des Volks in unmessbarem, sicher aber doch oft in ungleichem Grade zu gute kommen, einer Tauschwertschätzung meistens gar nicht, einer Gebrauchswertschätzung nur nach vagen Kriterien und subjektivem Ermessen, einer genaueren Vergleichung zwischen ihrem Nutzen für das Ganze und für die Einzelnen und ihren Kosten nicht unterzogen werden können.
Als ideale Richtschnur, der man aber wieder nur auf Grund von vielfach unsicheren Erwägungen über die mutmasslichen Weiterwirkungen öffentlicher Leistungen auf das gesamte Volks- und Staatsleben folgen kann, lässt sich wohl der Satz hinstellen, dass die materiellen wirtschaftlichen Kosten der öffentlichen Leistungen, daher auch die dafür verwendeten Steuern, im Werte dieser Leistungen für Volk und Staat reproduziert und dadurch auch dauernd wirtschaftlich möglich gemacht werden sollen (»Prinzip der Reproduktivität«).
Als leitender Gesichtspunkt der Kostendeckung öffentlicher Leistungen kann ferner der Satz gelten, dass Vorteile dieser Leistungen, welche sich nachweisbar in ihren Wirkungen differenzieren, allein oder in stärkerem Masse von den Begünstigten in Steuern, in Gebühren etc. bezahlt werden sollen; ebenso solche Leistungen welche von Einzelnen provoziert oder nötig gemacht werden, von diesen.
Bei der in der Sache selbst, in der ganzen Aufgabe unvermeidlich liegenden Schwierigkeit Art, Umfang, Kosten öffentlicher Leistungen richtig zu bestimmen, werden auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus die politischen Postulate des Liberalismus betreffs einer Mitwirkung der Bevölkerung in irgend welchen Vertretungsorganen an der Gesetzgebung, an gewissen Kontrollen der Verwaltung, an der Regelung des Staatshaushaltes, an der Genehmigung der Ausgaben und der Bewilligung der Einnahmen, besonders der Steuern, der Gebühren, auch betreffs einer Gewährung von Rechtsschutz des Einzelnen gegen Willkür und ungesetzliches Vorgehen der Verwaltung (Verwaltungsrechtspflege) Unterstützung finden.
Dadurch soll, soweit das unter menschlichen Verhältnissen möglich, vermehrte Bürgschaft geschaffen werden für die richtige Bestimmung und Begrenzung des Staatsbereichs, für die richtige Dezentralisation der Staatsverwaltung und Ordnung und begrenzten Selbständigkeit der Selbstverwaltung, für richtig finanzielle Gebarung und gerechte Verteilung der aus der Funktion des öffentlichen Körpers sich notwendig ergebenden öffentlichen Lasten auf die Bevölkerung und die Einzelnen, auch für die streng gesetzmässige Funktion der Verwaltung gegenüber dem Einzelnen, dem Verein, gegenüber »Freiheit und Eigentum«.
3. Die Zwecke und Aufgaben des Staats.
Die neuere Staatslehre, welche unter möglichster Vermeidung der früheren Einseitigkeiten richtige wissenschaftliche Gesichtspunkte der Wohlfahrtsstaats- und der Rechtsstaatstheorie zu vereinigen sucht, unterscheidet gewöhnlich zwei eigentliche organische Staatszwecke, denen dann Hauptgruppen von Aufgaben und Leistungen entsprechen: den Rechts- und Machtzweck und den Kultur- und Wohlfahrtszweck.
Sie betont dabei aber, dass diese Scheidung auf einer Abstraktion beruht und nicht äusserlich mechanisch aufgefasst und durchgeführt werden darf und kann, vollends nicht auf den einzelnen Spezialgebieten. Die Nationalökonomie kann diese neuere Lehre von den Staatszwecken annehmen und dann von ihrem Standpunkte aus mit begründen und genauer ausführen helfen, wodurch sie der Staatslehre einen wesentlichen Dienst leistet. Namentlich hat die Nationalökonomie die Bedeutung des Staats für das ganze Wirtschaftsleben in Verbindung mit der Lehre von den Staatszwecken darzulegen und zu zeigen, wie es im hohen Masse wirtschaftliche Momente sind, welche die Entwicklung des Staats, seiner Aufgaben und Leistungen, seiner Verwaltungseinrichtung mitbestimmen.
Der Rechtszweck des Staats »besteht in der Fürsorge für das erste aller Gemeinbedürfnisse des menschlichen, völkerweisen Zusammenlebens, für die Rechtsordnung im Innern des Staats, des Volks und der Volkswirtschaft und nach aussen zu, gegen andere Staaten, Völker und Volkswirtschaften.
Nach beiden Seiten, vor allem aber nach aussen zu gerichtet, erscheint der Rechtszweck als (nationaler) Machtzweck: Aufrechthaltung der Unabhängigkeit und der eigenen Souveränität von Staat und Volk.« Die richtige Erfüllung dieses Zweckes ist teils die Voraussetzung, teils die vornehmste Förderung alles wirtschaftlichen Lebens und Verkehrs in der an das Staatsgebiet zunächst, als an ihre territoriale Basis, sich anschliessenden Volkswirtschaft.
Die neuere geschichtliche Entwicklung, welche die hierher gehörenden einzelnen Aufgaben, der Gesetzgebung, der (präventiven und repressiven) Friedensbewahrung, des Gerichts-, Polizei-, Wehrwesens, gerade immer mehr beim Staate selbst konzentriert, ihm grossenteils ausschliesslich übertragen, anderen autonomen öffentlichen Körpern (Gemeinden u. s. w., auch Grundherrschaften) entzogen hat, abgesehen von Delegierungen auf sie seitens des Staats, ist zum Teil gerade durch volkswirtschaftliche Interessen mit bedingt und mit begünstigt worden und hat auch wieder wichtige volkswirtschaftliche und finanzielle Folgen gehabt (stehendes Berufsbeamtentum, staatliches Gerichts-, Heerwesen, finanzielle Einrichtungen als Grundlage dafür, s. unten sub 4 und 5).
Der klar erkannte Kultur- und Wohlfahrtszweck des modernen Staates »besteht in der Förderung der Staatsangehörigen, in der Verfolgung ihrer Lebensaufgaben, ihrer physischen, wirtschaftlichen, sittlichen, geistigen religiösen Interessen, namentlich soweit dabei Gemeinbedürfnisse ins Spiel kommen.«
Möglichst sollen dabei zwar nur die allgemeinen Entwicklungsbedingungen der selbsttätigen Einzelnen und ihrer freien Vereinigungen verbürgt werden: das ideale Ziel der richtigen Grenzziehung zwischen Staats- und Individualtätigkeit auch hier und gerade hier. Aber im Leben selbst sind eben diese Grenzen flüssig, im einzelnen Falle schwer genau zu ziehen, und gerade hier ist die geschichtliche soziale Differenzierung der Bevölkerung, die Verschiedenheit von Besitz, Einkommen, Bildung, Charakter, Sitte, Lebensstellung so bedeutend, auch aus spezifischen Ursachen und Bedingungen des modernen wirtschaftlichen Lebens, hier in besonders deutlicher Weise infolge der Gestaltung und Entwicklung der Produktionstechnik, wohl selbst in Steigerung und jedenfalls in beständiger Veränderung begriffen.
Deshalb sind auf diesem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszweckes dem modernen Staate ganz besonders wichtige und schwierige Aufgaben zugewachsen und wachsen ihm immer weiter zu : »soziale Hilfe« und Förderung zu gewähren, zumal den sozial und wirtschaftlich schwächeren Elementen der Bevölkerung, den nichts oder wenig Besitzenden, den im wesentlichen vom »Privateigentum an den sachlichen Produktionsmitteln« ausgeschlossenen und von dem in den Händen der »Besitzenden« befindlichen abhängigen, den unsicher und wenig erwerbenden, den aus allen diesen Gründen in Bildung und zum Teil in Sitte niedriger stehenden »unteren« Klassen.
Auch findet daher vielfach, weil die anderen öffentlichen Körper (Gemeinden, öffentliche Verbände) nicht stark und leistungsfähig genug sind oder weil Gleichmässigkeit und Einheitlichkeit der Einrichtungen und Massnahmen geboten ist, ein Umsichgreifen der Staatstätigkeit statt oder neben der Tätigkeit solcher anderer Körper, wenn auch nicht in gleichem Masse und nur vereinzelt (z. B. in Gebieten gewissen Unterrichts-, Verkehrswesens) so ausschliesslich wie auf dem Gebiete des Rechts- und Machtzweckes.
In zwei hauptsächlichen Formen treten die Leistungen des Staats auf diesem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszweckes dann hervor: einmal, mehr indirekt, in Massnahmen, Vorkehrungen, Einrichtungen, welche Hemmnisse und Erschwerungen individueller, genossenschaftlicher, sonstiger korporativer (auch kommunaler) Tätigkeiten beseitigen oder vermindern; sodann, mehr direkt, in der Herrichtung und Bereitstellung von Staatseinrichtungen und Anstalten zur unmittelbaren Benutzung der Einzelnen.
Im ersten Falle bleibt der Privatwirtschaft und eventuell auch kleineren anderen öffentlichen Wirtschaften (Gemeinde, Kreis, Provinz) eine umfassendere eigene Tätigkeit ; im zweiten zieht die staatliche Gemeinwirtschaft (wie in engerem Kreise auch die kommunale) private Wirtschaftsgebiete in ihre Sphäre und verwaltet sie nach Grundsätzen, welche in ökonomischer und finanzieller Hinsicht eventuell mehr oder weniger von den privatwirtschaftlichen abweichen. Es sind zum Teil wieder technische Gründe, welche auf die Ausdehnung gerade dieser zweiten Form von Staatsleistungen einwirken (Verkehrsanstalten).
Wenn so auch im ganzen das Gebiet des Rechts- und Machtzwecks das hauptsächliche und wesentlichste auch des entwickelten Staats bleibt, so tritt doch das Gebiet des Kultur- und Wohlfahrtszwecks immer grossartiger und ausgedehnter daneben. Der Staat wird nach treibenden Bedürfnissen der Bevölkerung, auch der Volkswirtshaft speziell, daher nach innerer gesetzmässiger Entwicklung immer mehr wahrer »Rechts- und Kulturstaat«.
Nicht Selbstzweck, sondern technische Mittel zur Verwirklichung der beiden organischen Staatszwecke sind die oberste Handhabung der Staatsgewalt (Regierung und Zentralleitung) und die staatliche Finanzverwaltung (Staatshaushalt). Die Regierung stellt in der vom Staate als Ganzem repräsentierten Gemeinwirtschaft das leitende (Rechts- und Wirtschafts-)Subjekt dar. Die Finanzverwaltung ist selbst wieder eine eigene (Produktions- und Erwerbs-) Wirtschaft für sich, wenn sie getrennt von der ganzen staatlichen Gemeinwirtschaft gedacht wird.
Ihre Aufgabe ist eine spezifisch ökonomische: die Beschaffung und Verwendung der sachlichen Mittel (Geld), welche zur Durchführung der Staatszwecke, also zur Herstellung der Staatsleistungen und für die eigenen Bedürfnisse der Regierung und der Finanzverwaltung gebraucht werden. Mit der Entwicklung der Staatsaufgaben und Leistungen auf dem Gebiete der Staatszwecke muss daher notwendig eine entsprechende Entwicklung der Regierung und der Finanzverwaltung einhergehen (grösseres, spezialisierteres, der feineren Arbeitsteilung entsprechendes Behördenwesen, Beamtentum, grössere, gesichertere Ausgaben und Einnahmen).
4. Entwicklungstendenz der öffentlichen, besonders der Staatsleistungen, namentlich im modernen Rechts- and Kulturstaat
Beobachtungsmässig, historisch und statistisch nachweisbar zeigt sich im Staate eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung der öffentlichen bzw. Staatstätigkeiten mit dem Fortschritt der Volkswirtschaft und Kultur auf den Gebieten der beiden organischen Staatszwecke.
Diese Ausdehnung erscheint als etwas so Regelmässiges und lässt sich so deutlich auf ihre inneren Ursachen und Bedingungen zurückführen, dass es statthaft erscheint, von einem »Gesetz« der wachsenden Ausdehnung der öffentlichen (inkl. kommunalen u. s. w.), besonders der Staatstätigkeiten zu sprechen, in dem Sinne, in welchem dieser Ausdruck auf dem Gebiete der sozialen und wirtschaftlichen Erscheinungen gebraucht wird und wohl auch gebraucht werden darf. Nationalökonomisch aufgefasst bedeutet dieses Gesetz absolut und selbst relativ wachsende Ausdehnung der öffentlichen, besonders der staatlichen gemeinwirtschaftlichen Organisationsform neben und statt der privatwirtschaftlichen innerhalb der Volkswirtschaft.
Die Ursachen liegen im Hervortreten neuer, vermehrter, feinerer öffentlicher Bedürfnisse, namentlich Gemeinbedürfnisse im ganzen Volksleben, die Bedingungen liegen in starkem Masse in Änderungen der Produktions- und Verkehrstechnik, welche die staatliche und eventuell neben oder auch statt ihrer die sonstige öffentliche, kommunale etc. Funktion in höherem Grade ermöglichen und wünschenswert machen. Die Folgen sind, dass die Einzelnen, die Privatwirtschaften, ihre Bedürfnisbefriedigungen in immer stärkerem Masse durch Vermittlung des Staats und anderer öffentlicher Körper erreichen und dafür in Steuern und Gebühren Entgelt leisten oder dass der Staat und diese Körper privatwirtschaftliche Erwerbsquellen mehr an sich ziehen und aus deren Überschüssen mit die Mittel für die Deckung der Kosten der öffentlichen Leistungen gewinnen.
Voraussetzungen und wieder Folgen der Entwicklung sind daher auch speziell ökonomische und finanzielle: die privatwirtschaftlichen Entgeltlichkeitsnormen werden durch gemeinwirtschaftliche, der freie Verkehrspreis wird durch Gebühr, Taxe, Steuer ersetzt. Die öffentlichen, besonders die Staatsfinanzen dehnen sich in Einnahmen und Ausgaben immer mehr aus, nehmen neue Formen mit an, »die Steuern wachsen«, ohne fest bestimmbare Grenzen, aber die Besteuerten, die ganze Bevölkerung erhalten den Gegenwert und regelmässig einen vollauf genügenden Gegenwert in vermehrten und vervollkommneten öffentlichen Leistungen.
Nur wird grossenteils nicht mit jedem Einzelnen über seinen individuellen Empfang von öffentlichen Leistungen, über die Werthöhe seiner Teilnahme daran und über seine individuelle Gegenleistung nach dem privatwirtschaftlichen Prinzip der Wertkorrespondenz von spezieller Leistung und Gegenleistung abgerechnet.
Das geschieht nur einigermassen im »finanziellen Gebührenwesen« und in verwandten Fällen, bei Gerichtskosten, Verwaltungskosten, Schulgeldern, Verkehrsabgaben nach Tarifen etc. Überwiegend vielmehr werden die öffentlichen Leistungen der Gesamtheit des Volkes und den Einzelnen als dessen Gliedern zur Verfügung gestellt und nach dem gemeinwirtschaftlichen Prinzip der generellen Entgeltlichkeit werden die Einzelnen dann nach bestimmten, für passend geltenden Normen zur individuellen Gegenleistung, regelmässig zwangsweise, verhalten, d. h. sie werden in der Regel nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. In der Entwicklung, Ausdehnung, Vergrösserung der öffentlichen, besonders der Staatsfinanzen reflektiert sich daher die Ausdehnung der öffentlichen Tätigkeiten.
Auf dem Gebiete beider Staatszwecke zeigt sich diese Entwicklung, auf demjenigen des Rechts- und Machtzwecks nur noch in schärferem Masse, gerade in betreff des Staats selbst, weil es durch die geschichtliche Entwicklung , die hervortretenden Bedürfnisse, namentlich wieder nach der schon erwähnten möglichsten Gleichmässigkeit der öffentlichen Einrichtungen und Funktionen im ganzen Staatsgebiete, bewirkt wird, dass gerade der Staat als solcher die Hauptaufgaben des Rechtsschutzes im Innern und nach aussen ausschliesslich, auch statt anderer öffentlicher Körper und Organe (Gemeinden, Grundherren), welche etwa früher daran beteiligt waren, an sich zieht (Heerwesen, Gerichtswesen, Polizei, Gesetzgebung, auswärtige Vertretung, s. unten sub 6).
Auf dem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszwecks liegen nicht dieselben Bedürfnisse der Einheitlichkeit, Konzentration, Zentralisation der öffentlichen Einrichtungen und Funktionen vor, zum Teil gerade entgegengesetzte. Daher sind hier neben und mitunter statt des Staats die übrigen öffentlichen Körper stark mit Leistungen beteiligt und werden es immer mehr. Neuere Verwaltungseinrichtungen, wie die Organisation grösserer Selbstverwaltungskörper, zwischen Ortsgemeinde und Staat, dienen mit diesem Zweck (»Verbände«, Kreise, Bezirke, die neuerdings sogenannten »Selbstverwaltungkörper höherer Ordnung«).
Die mit den Fortschritten der Kultur, wieder zugleich als deren Voraussetzung und Folge, immer wichtiger werdende Garantie ungestörter Rechtssicherheit im Innern des Landes, der Volkswirtschaft, wie auch nach aussen zu, von Land zu Land, von Volk zu Volk; die mit der steigenden Volksdichtigkeit, grösserer lokaler Konzentration der Bevölkerung (Städtewesen, Industriesitze), mit der immer entwickelteren Arbeitsteilung stets komplizierter werdenden Verkehrs-, Wirtschaft- und Rechtsverhältnisse — das sind die entscheidenden Momente, welche zu einer extensiv und intensiv gesteigerten öffentlichen und insbesondere Staatstätigkeit auf dem Gebiete des Rechts- und Machtzwecks führen. Zugleich dieselben Momente, welche, wie unten auszuführen (sub 5), das Präventivprinzip und die diesem entsprechenden Einrichtungen immer mehr beherrschend hervortreten lassen.
Die Bedürfnisse der entwickelten Volkswirtschaft namentlich treiben in diese beiden Richtungen hier hinein, und immer weiter und wechselwirkend werden dann die gut fungierenden öffentlichen Einrichtungen und deren Leistungen wieder die Voraussetzung gerade vieler volkswirtschaftlicher Fortschritte und damit eines allgemein höheren Kulturniveaus. Die grosse Gleichartigkeit der Entwicklung der öffentlichen Einrichtungen und Leistungen auf dem Gebiete des Rechts- und Machtzwecks zeigt deutlich, dass hier allgemeine Bedürfnisse und Entwicklungsbedingungen vorliegen.
Auf dem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszwecks ist die Ausdehnung der öffentlichen, staatlichen wie kommunalen und Verbandseinrichtungen und Leistungen ebenso Wirkung und Folge, wie wieder Ursache und Bedingung von Wirtschafts- und Kulturfortschritten. Nur geht die Entwicklung zeitlich und örtlich nicht so gleichmässig vor, unterliegt vorübergehend und dauernd grösseren Verschiedenheiten, namentlich auch in Bezug auf die Verteilung der Einrichtungen und Leistungen auf Staat (Reich), Verbände, Gemeinden oder für einen einzelnen Zweck fungierende Körper. Aber einen entwicklungsgesetzmässigen Charakter hat die Ausdehnungstendenz doch ebenfalls.
Auf dem Gebiete der Sachgüterproduktion, bei der rechtlichen und ökonomischen Grundlage derselben, den Grundstücken, Gebäuden, Kapitalien, speziell im Verkehrswesen sind es in besonderem Grade Momente der Entwicklung der Produktionstechnik, Bedürfnisse des Grossbetriebs, Übelstände des spekulativen Privatkapitals und der Organisationsformen desselben (Aktienwesen, Börse), allgemeine klimatische, sanitäre, ethische, politische Interessen der Volksgemeinschaft und ihres Wohngebiets, — sind es lauter solche Momente, welche auch hier die öffentlichen Einrichtungen, Anstalten, Leistungen des Staats, der Verbände, der Gemeinden an die Stelle der privatwirtschaftlichen der Individuen, der Erwerbsgesellschaften treten lassen.
Damit ist dann eine Beibehaltung oder Ausdehnung »öffentlichen« Eigentums (wenn auch in privatrechtlicher Form) an Grundstücken, Gebäuden, Verkehrsvorrichtungen, Kapitalien verbunden (Staatsforsten, -Bergwerke, -Banken, -Gewerbebetriebe, Verkehrswege, Verkehrsanstalten, Post, Telegraph, Eisenbahnen, Versicherungseinrichtungen, kommunale Verkehrs-, Markt-, Beleuchtungs-, Sanitätsanstalten etc.). Extensiv und intensiv dann eine immer reichere Entfaltung öffentlicher Einrichtungen und Leistungen auf den verschiedensten Spezialgebieten der Sachgüterproduktion und des Verkehrswesens: wieder ohne bestimmbare Grenzen.
Aber doch, nach bisheriger Erfahrung eben immer nur auf Specialgebieten, aus besonderen Gründen, nach Entscheidung von Fall zu Fall, nicht nach einer allgemeinen Formel und einem absoluten Prinzip: ein Hauptirrtum des Sozialismus. Die gewöhnlichen Hauptgebiete des wirtschaftlichen Lebens, Landwirtschaft; Gewerbe, Handel sind und bleiben vermutlich, wenigstens in der Hauptsache und mit Recht, der Übernahme durch die staatliche, die kommunale Gemeinwirtschaft entrückt.
Auf anderen Kulturgebieten eine ähnliche, aber im ganzen noch ausgedehntere und intensivere Entwicklung in der Richtung, Einrichtungen, Anstalten, Leistungen auf Staat, Gemeinde, Verbände zu übernehmen, so im Unterrichts-, Bildungs-, Schul-, Sanitäts-, Hilfs-, Armen-, Wohltätigkeitswesen etc.
Zum Teil wiederum, weil es sich nach den beherrschenden Ideen der Kulturwelt um wichtigere Angelegenheiten des Gemeinwohls, um Pflichten der Gesellschaft gegen die sozial und ökonomisch schwächeren Volkselemente, um grosse allgemeine Interessen des ganzen Volks, um grössere Sicherung und reichlichere Bemessung der betreffenden Bedürfnisbefriedigungen, um grossen Kostenaufwand dafür, um möglichste Zugänglichkeit für alle Kreise und Klassen des Volks, um die Folgen der wissenschaftlichen Fortschritte auf den verschiedensten Lebensgebieten, die Verwertung der Ergebnisse davon für die Steigerung und bessere Sicherung des Volkswohls, für die sichere Verhütung von Gefahren, Beseitigung von Übelständen handelt.
Mit gesetzgeberischen, mit administrativen Massnahmen, mit finanziellen Hilfsmitteln tritt der Staat hier wieder neben und vor und statt der kleineren öffentlichen Körper ein, weil auch grössere Gleichmässigkeit der Einrichtungen, Anstalten, Leistungen im Interesse des Erfolges verbürgt werden muss oder weil er die beste Bürgschaft der Ausführung des Notwendigen und der vollkommensten, vielleicht auch der wohlfeilsten Ausführung bietet oder weil er die Kosten am leichtesten und zweckmässigsten aufbringt oder die Verteilung der Kosten auf die Bevölkerung am richtigsten durchführt (Besteuerung).
U. a. sind die naturwissenschaftlichen Fortschritte in der Erkenntnis der Bedingungen von Gesundheit und Krankheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen in betreff von Licht, Luft, Wasser, Nahrungsmitteln, Wohnung etc., Krankheitserregern, Vorkehrungsmitteln dabei in vielen dieser Beziehungen von Einfluss darauf, dass die öffentlichen, die Staatstätigkeiten sich im Gesamtinteresse immer weiter ausdehnen, um Wohlfahrtsbedingungen dieser Art zu verbürgen.
5. Das Vorwalten des Präventivprinzips im entwickelten Rechts- und Kulturstaate.
Wie überall in der Volkswirtschaft zeigt sich auch bei der Ausführung der Staatstätigkeiten auf höheren Stufen des Staatslebens eine steigende Bedeutung des Kapitalfaktors, besonders auch des stehenden Kapitals, in Form grosser, fester, dauernder Einrichtungen und Anstalten, und, zum Teil damit verbunden, der qualifizierten Arbeit, in Form des berufsmässig ausgebildeten Beamtentums, des Soldatentums.
Diese Entwicklung steht namentlich auf dem Gebiete der Tätigkeiten des Rechts und Machtzwecks, doch auch in einzelnen Fällen anderer Art, so im Sanitätswesen, mit einer besonders wichtigen und folgenreichen prinzipiellen Änderung in der ganzen Methode, nach welcher die öffentlichen Tätigkeiten ausgeführt werden, in Zusammenhang. Diese prinzipielle Änderung aber ist wieder durch den Gang der Kulturentwicklung und durch die aus dieser letzteren hervorgehenden Bedürfnisse des Volkslebens, auch speziell des wirtschaftlichen, bedingt und wird dadurch zur Notwendigkeit. Es gilt, der Möglichkeit von Störungen des Rechtszustandes im Innern und nach aussen vorzubeugen und das Gefühl der möglichsten Sicherung in dieser Beziehung im Volksbewusstsein zu verbreiten.
Das ist ein zivilisatorisches Ziel und vielfach unter den verwickelten Verhältnissen der Arbeitsteilung und des Verkehrs auf den höheren Stufen der Volkswirtschaft, — in der industriell-merkantilen Phase derselben, zumal bei steigender Bedeutung des Fernabsatzes der heimischen und des Fernbezugs der fremden Produkte, bei der wachsenden Beteiligung am weltwirtschaftlichen Verkehr, bei der Entwicklung der Kreditwirtschaft — eine Voraussetzung des ganzen wirtschaftlichen Getriebes und seiner ungestörten Funktion.
So drängt alles darauf hin, durch grosse, diesem Zweck dienende Einrichtungen und Veranstaltungen Bürgschaften für die gesicherte Aufrechterhaltung des Rechtszustandes zu schaffen, damit Störungen des letzteren möglichst unterbleiben, im Keime unterdrückt werden und, wenn dies dennoch nicht völlig gelingt, sie mit um so grösserer Sicherheit und rasch wieder beseitigt werden können.
Diese überall in der Kulturwelt nachweisbare, daher auch sehr gleichmässige Entwicklung lässt sich in die Formel fassen: Das Präventivprinzip mit umfassenden Einrichtungen zur Prävention von Rechtsstörungen und anderen Übeln (so auf dem Gebiete des Gesundheitswesens), daher ein förmliches Präventivsystem wird immer mehr zur Durchführung gebracht, so dass das Repressivprinzip zurücktritt, um nur, auf Grund der Präventiveinrichtungen, nötigenfalls, aber im ganzen doch ausnahmsweise, mit um so stärkerem Nachdruck in Funktion gesetzt zu werden. Auch hier kann man wiederum, in dem oben erwähnten Sinn des Worte, von einem »Gesetz« des Vorwaltens des Präventivprinzips im entwickelten Rechts- und Kulturstaat sprechen.
Auf keinem Gebiete der Staatstätigkeit zeigt sich diese Entwicklung wohl grossartiger und folgenreicher, auch in ökonomischer und finanzieller Hinsicht, als auf demjenigen des Wehrwesens, in der Einrichtung der stehenden Heere, zumal bei dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, der grossen Befestigungen, der Kriegsflotte und bei den hiermit in Verbindung stehenden Anstalten.
Aber auch die Sicherheitspolizei mit ihren grossen Einrichtungen (Gendarmerie, Schutzmannschaft), die ganze Justizorganisation mit ihren stehenden, immer der Beanspruchung gewärtigen Gerichtshöfen, das Gefängniswesen, der stehende diplomatische und konsularische Dienst, und auf dem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszwecks vielerlei Vorbeugungseinrichtungen und Massregeln des Sanitäts-, Medizinal-, Armen-, Hilfs-, Wohltätigkeitswesens sind charakteristische und wichtige Belege für jenes Gesetz.
Grossenteils diese Einrichtungen und Anstalten des Präventivsystems bedingen dann auch die Ausführung der Staats- und sonstigen öffentlichen Tätigkeiten durch qualifizierte Arbeiter und grosse kapitalistische Mittel. Mit daher die eigentümliche Organisation des ganzen modernen Staatsdienstes und Beamtentums, des von der privatwirtschaftlichen Lohnregelung vielfach prinzipiell abweichenden Bildungs- und Pensionswesens dafür, einer Art von »Sozialtaxen« nach Bedarfs- und Leistungswertskalen.
Mit daher die grossen stehenden Kapitalanlagen in den bestimmten Verwaltungszwecken angepassten und bleibend dafür dienenden Gebäuden, Grundstücken, Inventaren, in dem System der Kriegsmaschinen, Waffen, Werkzeuge, Vorkehrungen in den Angriffs- und Verteidigungsmitteln des Land- und Seekriegs, alles wiederum Dinge, deren Beschaffenheit und Umfang vom Stande der Technik bestimmt wird und deren Gebrauch ein grosses stehendes, regelmässig, auch in Friedenszeit, eingeübtes Personal verlangt.
Dieses Vorwalten des Präventivprinzips mit allen diesen Einrichtungen und den Bedingungen seiner Anwendung hat denn auch wieder weittragende Folgen für die Gestaltung der staatlichen Finanzwirtschaft. Es macht einen sehr grossen, im ganzen schon nach den Ansprüchen der Technik steigenden, auch in gewöhnlicher ruhiger Zeit hoch verbleibenden Finanzbedarf notwendig und dieser wieder eine Gestaltung der Einnahmen, welche eine sichere regelmässige Deckung jenes Bedarfs verbürgt.
Daher die riesigen Budgets auch mitten im Frieden, die hohen Steuern, die wichtigen sonstigen, nichtsteuer-rechtlichen Einnahmen, welche die ganze Volkswirtschaft bleibend belasten, aber auch die Mittel sind, um Rühe und Ordnung, als die erste Voraussetzung jedes gesunden Wirtschaftslebens und der ganzen Volkskultur, zu verbürgen, insofern die volkswirtschaftlichen und kulturlichen »Assekuranzkosten«. Die dennoch gelegentlich nötig werdende Repressivtätigkeit steigert dann freilich, um die Präventiveinrichtungen in die Funktion der Repression hinüber zu leiten, den Finanzbedarf noch ausserordentlich (moderne grössere Kriege).
Aber das gut vorbereitete in die Repression übergehende Präventivsystem garantiert auch grösseren und vor allem rascheren Erfolg der Repression, damit schnellere Wiederherstellung des Rechtszustandes und der Ruhe, ein volkswirtschaftliches, soziales, ethisches Postulat ersten Ranges, wobei dann auch der grosse Kostenaufwand in der Zeit der Störungen (Krieg etc.) doch wegen der geringeren Dauer mässiger bleiben kann.
So erfolgt in finanzieller Hinsicht durch das Präventivsystem nicht sowohl, wie oft zu allgemein behauptet und beklagt wird, eine Steigerung des ganzen Finanzbedarfs, der Kosten des Staatswesens, als, wenigstens für längere Perioden wechselnder Volksschicksale betrachtet, eine andere und im ganzen eine auch volkswirtschaftlich günstigere Verteilung jenes Bedarfs und der zu seiner Deckung dienenden Finanzmittel (Steuern etc.) auf grössere Zeiträume.
Man wird daher im ganzen das Präventivsystem nicht bloss als notwendige Entwicklung, unter menschlichen Verhältnissen, wie sie auch alle heutigen Kulturvölker noch zeigen und vermutlich spätere ähnlich zeigen werden, sondern auch als etwas, zumal volkswirtschaftlich, überwiegend Günstiges ansehen dürfen. Was darin Übles liegt, ist nicht Schuld dieses Systems, sondern derjenigen Seiten menschlichen Wesens, welche ein solches System zur Aufrechthaltung von Recht, Ruhe und Ordnung einmal notwendig machen, wenn nicht für immer, was wahrscheinlich ist, da man es mit historisch und örtlich wenig wandelbaren Seiten menschlichen Wesens zu tun hat, so jedenfalls für unabsehbar lange Zeit.
6. Die Feststellung des Bereichs der Staatstätigkeit
Dieser Bereich ist ein historisches Produkt, daher Veränderungen unterworfen, wie im Vorausgehenden schon öfters hervorgehoben. Aber dennoch lassen sich einige allgemeinere Bedingungen und Regeln für die Feststellung dieses Bereichs formulieren. So bildet sich eine gewisse Richtschnur, die dann freilich im konkreten Falle speziellere Untersuchungen nicht nur nicht unnötig macht, sondern für ihre praktische Anwendung zur Ergänzung voraussetzt. Gerade auch die »nationalökonomische Analyse« des Staates (Schäffle) gibt hier wertvolle Fingerzeige für die Feststellung des Bereichs der Staatstätigkeit überhaupt und insbesondere auch gegenüber der Tätigkeit der Privatwirtschaften und der übrigen öffentlichen Körper.
Es lassen sich Merkmale ermitteln, deren einzelweises und vollends deren gemeinsames Vorkommen die Vermutung erweckt, dass gerade eine Staatstätigkeit angezeigt ist. Auch dabei bleibt im konkreten Falle noch eine genauere Begründung notwendig oder andererseits eine Widerlegung möglich. Aber erstere wird erleichtert und letztere wird mit Recht schwieriger, wenn jene Vermutung feststeht, dadurch wird die positive wie die negative Entscheidung besser begründet.
Die allgemeine Regel für Staatstätigkeit lässt sich also fassen: »Der Staat hat diejenigen Tätigkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse seiner Angehörigen zu übernehmen, welche weder die Privatwirtschaften noch freie Vereine noch andere Zwangsgemeinschaften (öffentliche Selbstverwaltungskörper) überhaupt oder welche alle diese nur weniger gut oder nur kostspieliger ausüben können.«
Die Vermutung aber auch im einzelnen Fall gerade für eine Staatstätigkeit besteht besonders alsdann, wenn folgende drei Bedingungen für die gute Herstellung (Produktion) der betreffenden Leistungen und eine vierte Bedingung für die Benutzung (Konsumtion) dieser Leistungen einzeln oder zumal vereint vorliegen: möglichste zeitliche Nachhaltigkeit, räumliche Ausdehnung und Einheitlichkeit oder selbst Ausschliesslichkeit der erforderlichen Tätigkeiten in einer Hand, in ersterer, die Produktion betreffender Beziehung; ferner in zweiter die Konsumtion betreffender Hinsicht, wenn die Konsumtion der Leistung unvermeidlich, nach der Natur der Sache, eine gemeinsame Vieler, selbst Aller ist oder ohne besondere Schwierigkeiten, namentlich ohne entsprechend wachsende Kosten, eine solche werden kann, die Leistung überhaupt einer Mehrzahl Einzelner, jedem davon in unmessbarem Grade, zu gute kommt (wesentlich nach Schäffle und Wagner).
Gerade an dieser Regel und an diesen Bedingungen geprüft erscheinen die grossen Haupttätigkeiten auf dem Gebiete des Rechts- und Machtzwecks, weiche nach der geschichtlichen Entwicklung bei den Kulturvölkers ausschliesslich oder überwiegend vom Staate übernommen sind, auch prinzipiell richtig dem Staate übertragen: Wehrwesen, Gerichtswesen, die Sicherheitspolizei, auswärtige Vertretung.
Aber auch wichtige, gerade vom modernen Staat beibehaltene oder neu übernommene Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiete des Kultur- und Wohlfahrtszwecks lassen sich so prinzipiell als solche des Staates erklären und begründen : Staatsforstwesen, Gesetzgebung und Kontrolle über Privatforsten, Gewässer, Bergbau, Jagd, Fischerei; öffentliches, insbesondere staatliches Wege-, Verkehrswesen (Post, Telegraph, Eisenbahn); Mass- und Gewichts-, Geld- und Münz-, zum Teil Kredit- und Bank- und Versicherungswesen ; Humanitäts-, Armen-, Hilfs-, Sanitäts-, Medizinalwesen; Bildungs- und Unterrichtswesen; Gesetzgebung über und Unterstützung von Landwirtschaft, Gewerbe, Handel, — alles Gebiete umfassender und sich ausdehnender Staatstätigkeit, zum Teil ausschliesslicher, zum Teil einer nur mit den übrigen öffentlichen Körpern geteilten.
Für die praktische Durchführung der Aufgaben zur richtigen Feststellung des Bereichs der Staatstätigkeit, auch der richtigen Lösung der dabei mittspielenden finanziellen Probleme, ist dann bei den Kulturvölkern wieder das politische Postulat einer Mitwirkung von Volksvertretungen neben der Regierung auch hier zu betonen. (»System der konstitutionellen Budgetwirtschaft«, Schäffle).
Und zur praktischen Durchführung der übernommenen Staatstätigkeiten selbst ist auf die Bedeutung eines entsprechend tüchtigen Beamtentums hinzuweisen. Die grossen Fragen der Organisation des Staatsdienstes, des Systems der Besetzung öffentlicher Ämter, der Garantie der sittlichen Integrität, technischen Leistungsfähigkeit; unabhängigen Gesinnung und dennoch richtigen Subordination tauchen daher hier alle auf. Von ihrer guten Lösung hängt diejenige des Problems richtiger Feststellung des Bereichs der Staatstätigkeit, richtiger Einrichtung und Funktion der Staatsverwaltung, richtiger finanzieller Ordnungen und Einrichtungen wesentlich mit ab.
So durchdringt denn freilich der moderne Rechts- und Kulturstaat immer mehr das ganze Volksleben nach allen dessen Seiten, die ganze Volkswirtschaft in allen ihren Verhältnissen. Aber — er saugt nicht auf, kann und soll nicht aufsaugen alle individuelle, Vereins- und Selbstverwaltungstätigkeit, die, von ihm beeinflusst gefördert, geregelt, aber doch im Gesamtinteresse auch eine gewisse Selbständigkeit behaupten muss.
Eine ganz bestimmte Grenze für die Staatstätigkeit gegenüber aller anderen, der Privaten, der Vereine, der Gesellschaften, der grösseren und kleineren Selbstverwaltungskörper lässt sich nicht prinzipiell ziehen. Die richtige Grenze ist nach den angedeuteten Gesichtspunkten und Erwägungen zu bestimmen, sie ist niemals stabil, ändert sich und muss sich ändern mit der Änderung der Lebensverhältnisse des Volks, mit der Technik der Produktion, mit dem Verkehrswesen, mit den Veränderungen der Volkswirtschaft überhaupt.
Aber eine Grenze ist dennoch da und wird immer da sein. Die »Theorie«, auch die der Nationalökonomie, der »Sozialökonomie« kann nur jene Gesichtspunkte angeben. Die jeweilig relativ richtigste Grenze — das einzige für Menschen Erreichbare — zu ziehen, ist die Sache des Staatsmannes, des Gesetzgebers, der aber freilich auch wie die Geschichte, die bestehenden Verhältnisse und Bedürfnisse, die Tatsachen, um die es sich handelt, so die Theorie, die Wissenschaft vom Staate und von der Volkswirtschaft dabei zu berücksichtigen hat.